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Die Beurteilung und das Zeugnis Auf den 1. August 2012 hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden in der Vollzugsverordnung (VSV) zum Gesetz über die Volksschule die Bestimmungen zur Beurteilung und Promotion neu erlassen. Ganzheitliche Beurteilung Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler soll gemäss der Volksschul-verordnung ganzheitlich erfolgen (§ 37). Demzufolge werden bei der Beurteilung drei Beurteilungsbereiche unterschieden:
Regelmässige Standortgespräche Das Standortgespräch zwischen der Klassenlehrperson und den Eltern dient dem Austausch von Informationen über die schulische Entwicklung, die Leistungsanforderungen, den Leistungsstand, den Leistungsfortschritt, das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.
In der 3. bis 9. Klasse wird das Zeugnis jeweils am Ende des 1. und 2. Semesters abgegeben. Sachkompetenz Die Leistungen zu allen Fächern gemäss VSV werden zusammenfassend mit Ziffernnoten bewertet (die Ausnahmen sind definiert). Im Zeugnis erfolgt die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler zu folgenden Kriterien: Arbeitsverhalten
Sozialverhalten
Die Beurteilung der verschiedenen Kriterien wird mit folgenden Qualitätsstufen einer vierteiligen Skala vorgegeben: vollumfänglich erfüllt - mehrheitlich erfüllt - teilweise erfüllt - nicht erfüllt Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen Alle Schülerinnen und Schüler erhalten grundsätzlich das Zeugnis der Regelschule.Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogisch gefördert werden, können aber mit dem Einverständnis der Eltern in jenen Fächern nach individuellen Massstäben beurteilt werden, in denen sie dem regulären Unterricht nicht zu folgen vermögen. Im Zeugnis werden diese Fächer nicht benotet, sondern mit einem Sternvermerk gekennzeichnet. In der Rubrik Bemerkungen erfolgt der Eintrag: ?Persönliche Lernziele, spezielle Förderung?. Absenzen In der Primarschule werden entschuldigte Absenzen in Anzahl Halbtagen eingetragen. In der Orientierungsschule werden entschuldigte Absenzen in Anzahl Halbtagen und unentschuldigte Absenzen in Anzahl Lektionen eingetragen. Gesetzgebung Die ausführlichen gesetzlichen Bestimmungen zur neuen Schülerinnen und Schülerbeurteilung können in der Volksschulverordnung unter dem Kapitel IV Beurteilung und Promotion nachgeschlagen werden. NG 312.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (www.gesetzessammlung.ch - Nidwalden) AMT FÜR VOLKSSCHULEN UND SPORT Stans, August 2012 Folgende Dokumten finden Sie unter "Informationen A-Z" unter Publikationen zum downloaden: "Auszug aus der Volksschulverordnung zur Beurteilung und Promotion in der Orientierungssturfe": Darin sind alle wichtigen Informationen zu Zeugnis, Promotion und Niveaugruppen festgehalten. "Beurteilung und Promotion" Eine Kurzfassung mit den wichtigsten Informationen zu den Themen Promotion, Niveauwechsel und Arbeits-/Sozialverhalten bietet das Formular . |